Arbeitsrecht

Mobbing

Mobbing ist Psychoterror von Vorgesetzten (auch Bossing genannt) und/oder Kollegen am Arbeitsplatz.

Die Erscheinungsformen von Mobbing sind vielfältig, die Opfer werden

  • nicht beachtet, missachtet, bewusst übersehen;
  • beleidigt;
  • durch ein nicht zu bewältigendes Arbeitsvolumen überfordert;
  • ausgegrenzt, ihnen wird eingeredet sie seien minderwertig und unfähig.

Unter Mobbing ist das ständige, systematische und zielgerichtete Schikanieren, Diskriminieren und Anfeinden am Arbeitsplatz zu verstehen. Die Rechtsprechung leitet seit Längerem aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ab, dass dieser seine Mitarbeiter vor jeder Art von Schikanen, insbesondere Mobbing, schützen muss.

Den Opfern von Mobbing werden Abwehransprüche und in Einzelfällen auch Schadenersatzansprüche zugebilligt.

Formaljuristisch bestehen folgende, arbeitsrechtliche Ansprüche:

  • Die Beschwerde beim Betriebsrat;
  • Das Gespräch mit dem Arbeitgeber, der Vorsorge treffen muss, seine Mitarbeiter vor Mobbing zu schützen, notfalls sogar den Täter(n) zu kündigen;
  • Einen Unterlassungsanspruch gegen den Anfeinder;
  • unter Umständen Schadensersatzansprüche sowohl gegen den Arbeitgeber wie auch den Täter.

Das Problem bei der Durchsetzung der arbeitsrechtlichen Ansprüche ist bei Mobbing vielschichtig. Es erfordert eine exakte, sorgfältige, fachmännische Vorbereitung, zu der die oder der Betroffene oft nicht in der Lage ist. Leider auch weil meistens erst (zu) spät Hilfe bei einem arbeitsrechtlichen Fachmann gesucht wird. Es reicht nicht aus, einfach zu behaupten man werde gemobbt.

Die Vorfälle von Mobbing und die Beteiligten müssen einzeln benannt werden - wann, wodurch und von wem?

Bei monatelanger Schikane kommt man mit den Einzelheiten schnell durcheinander. Daher ist jedem Mobbing-Opfer dringenst zu empfehlen, frühzeitig mit einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt Kontakt aufzunehmen. Führen Sie zumindest ein Mobbingtagebuch, das hilft die Vorwürfe richtig zu erfassen und zu sammeln. Anhand der Ausführungen kann auch beurteilt werden, ob Schikanevorwürfe bestehen, die zur Einleitung rechtlicher Schritte zwingen und Erfolg versprechen.

Bereits hier kann der Fachmann auch dem bekannten und üblichen Vorwurf vorbeugen, das Opfer sei halt zu empfindlich, lege alles auf die Goldwaage, ist vernünftiger und sachlicher Kritik nicht offen und so weiter. Jedes andere Vorgehen ist meistens zum rechtlichen Misserfolg verdammt und nur Wasser auf die Mühlen der Täter.



Stand: 20.04.2009


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