Arbeitsrecht

Dienstwagen

Kann ein Betriebsratsmitglied seinen Dienstwagen grundsätzlich auch zur Wahrnehmung seiner Betriebsratstätigkeit nutzen?

Mit dieser Frage beschäftigte sich am 25. Februar 2009 das Bundesarbeitsgericht (BAG) und verneinte einen solchen Anspruch (Aktenzeichen: 7 AZR 954/07). Der Kläger war seit 1979 als Kundendiensttechniker beschäftigt. Ebenso wie den übrigen Technikern im Kundendienst wurde ihm vom Arbeitgeber ein Dienstwagen gemäß dem zugrundeliegenden Nutzungsvertrag auf jederzeitigen Widerruf zur Verfügung gestellt. Nach diesem Vertrag durfte der Dienstwagen ausschließlich vom Mitarbeiter gefahren werden und die Durchführung von Privatfahrten war untersagt. Die Benutzbarkeit des Fahrzeuges war kein Bestandteil des Arbeitsentgelts und der einzelne Mitarbeiter sollte gerade keinen Ausgleichs- oder Ersatzanspruch haben, wenn die Firma das Fahrzeug aus irgendeinem Grunde herausverlangt.

Der Kundendiensttechniker nahm seine Einsätze von zu Hause aus bei Kunden im wohnortnahen Einsatzgebiet wahr. So legte er die Fahrt von seiner Wohnung zum ersten Kunden sowie die Rückfahrt vom letzten Kunden zu seiner Wohnung mit dem Dienstfahrzeug zurück. In Ausnahmefällen war auch das Aufsuchen der Niederlassung des Arbeitgebers mit dem Dienstwagen vorgesehen. Der Arbeitnehmer war nun seit dem Jahr 2005 fast ausschließlich mit Betriebsratstätigkeiten am Sitz der Verwaltung oder im Vertriebszentrum befasst.

Kundentermine nahm er nur noch in sehr geringem Maße wahr.

Daher sollte er Anfang 2006 sein Dienstfahrzeug abgeben. Gegen dieses Verlangen legte er Klage ein und machte geltend, dass er durch das Herausgabebegehren der Firma wegen seiner Betriebsratstätigkeit benachteiligt werde. Er werde ohne sachlichen Grund gegenüber seinen Kollegen ungleich behandelt, da er der einzige Kundendiensttechniker sei, der keinen Dienstwagen habe. Auch gegenüber Betriebsratsangehörigen an anderen Standorten werde er benachteiligt, da diese ihre Dienstfahrzeuge für die Fahrt von der Wohnung zum Ort der Betriebsratstätigkeit nutzen könnten.

Nach Ansicht des BAG ist der Arbeitgeber nun nicht verpflichtet, dem Kläger die Nutzung des ihm überlassenen Dienstfahrzeugs zur Erledigung von Betriebsratstätigkeiten zu gestatten. Ein entsprechender Anspruch ergebe sich weder aus dem Anstellungsvertrag noch aus dem Nutzungsvertrag. Auch der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz oder § 78 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) begründen einen Anspruch nicht.

Der Dienstwagen sei dem Arbeitnehmer vorliegend ausschließlich zur dienstlichen Nutzung im Rahmen seiner Tätigkeit als Kundendiensttechniker überlassen worden.

Der Geschäftswagen durfte generell nicht privat genutzt werden und die Nutzung des Fahrzeugs war kein Bestandteil des Arbeitsentgelts. Aus den Vertragsbestimmungen sei weiter zu entnehmen, dass das Fahrzeug zur alleinigen Nutzung im Rahmen der Kundendiensttätigkeit und nicht für sonstige Zwecke bestimmt war. Bei dem Dienstfahrzeug handelte es sich daher ausschließlich um ein Arbeitsmittel, das zur Erfüllung der Tätigkeit als Techniker im Kundendienst zur Verfügung gestellt wurde.

Daher sei das Betriebsratsmitglied lediglich dazu berechtigt, das Fahrzeug zur Durchführung der ihm obliegenden Tätigkeit als Kundendiensttechniker zu nutzen. Dazu zählen aber gerade nicht die Fahrten zu dem Ort der Betriebsratstätigkeit, da diese Fahrten keinen Bezug zu der Kundendiensttätigkeit aufweisen.

Das BAG hat sich in der vorliegenden Entscheidung mit dem Grundsatz des § 78 Satz 2 BetrVG auseinandersetzen müssen, wonach Mitglieder des Betriebsrats wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden dürfen. Jedes Betriebsratsmitglied soll ohne Furcht vor Maßregelungen und Sanktionen des Arbeitgebers sein Amt ausüben können.

Vorliegend stellte das BAG klar, dass keine Benachteiligung vorlag.

Dem Arbeitnehmer wurde die Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens nicht wegen der Wahrnehmung einer Betriebsratstätigkeit entzogen. Er übte die Arbeitstätigkeit, die dem Nutzungserfordernis des Dienstwagens zugrunde lag, seit dem Jahre 2005 nahezu vollständig nicht mehr aus.

Daher gilt: Wird ein Dienstwagen als Arbeitsmittel gewährt, so stellt die Gewährung kein Arbeitsentgelt dar, sondern letztlich die faktische Kostenübernahme betrieblich veranlasster Kosten. In diesem Fall kann ein Betriebsrat demnach in Ausübung seiner Tätigkeit als Betriebsratsmitglied nur dann die Nutzung des Dienstwagens verlangen, wenn er im Zeitpunkt der Nutzung schwerpunktmäßig seine arbeitsvertraglichen Pflichten erfüllt.



Stand: 16.09.2009


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